SATZUNG & BEITRAGSORDNUNG
Unsere Satzung
§ 1 NAME, SITZ
Der Verein führt den Namen Bürgerblock Bad Honnef e.V. und ist eine Wählervereinigung im Sinne des Kommunalwahlgesetzes NRW. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Königswinter unter der Registernummer: 597 eingetragen.
§ 2 ZWECK
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Teilnahme an der politischen Willensbildung in
Bad Honnef und die Beteiligung an der Kommunalwahl.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN
Mitglied des Vereins kann werden, wer das aktive oder passive Wahlrecht für die Kommunalwahl in Bad Honnef besitzt.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet und von einem Mitglied des Bürgerblock Bad Honnef e.V. befürwortend unterzeichnet sein muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Ein Mitglied, das die Fraktion des Bürgerblocks Bad Honnef e.V. unter Beibehaltung seines Mandats als Ratsmitglied oder als sachkundiger Bürger verlässt, verliert automatisch seine
Mitgliedschaft im Bürgerblock Bad Honnef e.V.
§ 5 MITGLIEDSBEITRAG
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Fraktionsvorsitzenden, dem Nachwuchs- und Neue Medien-Beauftragten sowie seinem Stellvertreter und dem Pressesprecher (sofern nicht durch ein anderes Mit- glied des Vorstandes ausgeübt). Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstands Beisitzer wählen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der nachfolgenden Mitglieder des Vorstands vertreten, nämlich durch den Vorsitzenden, durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und durch den Geschäftsführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode gewählt; er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch bis 6 Monate, im Amt.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einladung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch den Geschäftsführer schriftlich
eingeladen. Zur Wahrung der Schriftform ist die Einladung über E-Mail ausreichend. Ist keine
E-Mail Adresse bekannt, erfolgt die Einladung durch einfachen Brief. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 10 ABLAUF VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt jedoch nicht für Tagesordnungspunkte, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen.
über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen durch Handaufheben; geheim muss
abgestimmt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgerechnet.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3⁄4, zu
änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLüSSEN
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Mit dem schriftlichen Versand der Niederschrift an die Mitglieder ist analog § 9 zu verfahren.
Hier können Sie die aktuelle Satzung als PDF herunterladen.
Beitragssatzung des Bürgerblock Bad Honnef e.V.
Hier können Sie die aktuelle Beitragsordnung als PDF herunterladen.