Satzung des Bürgerblock Bad Honnef e.V.

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§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen Bürgerblock Bad Honnef e.V. und ist eine Wählervereinigung im Sinne des Kommunalwahlgesetzes NRW. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter unter der Registernummer: 597 eingetragen.

§ 2 ZWECK

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Teilnahme an der politischen Willensbildung in Bad Honnef und die Beteiligung an der Kommunalwahl.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN

Mitglied des Vereins kann werden, wer das aktive oder passive Wahlrecht für die Kommunalwahl in Bad Honnef besitzt.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet und von einem Mitglied des Bürgerblock Bad Honnef e.V. befürwortend unterzeichnet sein muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Ein Mitglied, das die Fraktion des Bürgerblocks Bad Honnef e.V. unter Beibehaltung seines Mandats als Ratsmitglied oder als sachkundiger Bürger verlässt, verliert automatisch seine Mitgliedschaft im Bürgerblock Bad Honnef e.V.

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ehrenvorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Fraktionsvorsitzenden,  dem/der Nachwuchs- und Frauenbeauftragten und dem Pressewart. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstands Beisitzer wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der nachfolgenden Mitglieder des Vorstands vertreten, nämlich durch den Vorsitzenden, durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und durch den Geschäftsführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode gewählt; er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch bis 6 Monate, im Amt.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einladung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch den Geschäftsführer durch einfachen Brief eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 10 ABLAUF VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt jedoch nicht für Tagesordnungspunkte, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen durch Handaufheben; geheim muss abgestimmt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgerechnet.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾,  zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom  Geschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Mitglied werden

Wenn Sie Interesse an unserer Arbeit haben und uns aktiv oder inaktiv unterstützen wollen, bieten wir Ihnen ein Aufnahmeformular im  PDF-Format an.

Nach Aufruf können Sie es ausdrucken und uns zusenden.

Vielen Dank.